Brandschutz als Teil der Bauordnung – diese Dinge gibt es zu beachten

Bei der Planung und Wartung von baulichen Anlagen ist der Brandschutz ein wichtiger Teil der Bauordnung und gesetzlich festgelegt. Je nach Gebäudeart gelten spezifische Vorschriften, die für die Brandprävention, Branddetektion, Brandbekämpfung und Evakuierung erfüllt sein müssen. In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über wichtige Brandschutzmaßnahmen und mehr Klarheit über den Brandschutz als Teil der Bauordnung.

Standardbauten und Sonderbauten – Regelung nach der Landesbauordnung

Im öffentlichen Baurecht ist der erforderliche Brandschutz in weitgehend hierarchisch geordneten Gesetzen festgelegt. In der Regel legen die Landesbauordnungen fest, welche Anforderungen an Normal- beziehungsweise Standardbauten wie Wohn- und Bürogebäude gestellt werden.

Für geregelte und andere Sonderbauten wie Hochhäuser und Schulen gibt es zudem besondere Anforderungen zu erfüllen. Bei Verkaufs- oder Versammlungsstätten können das beispielsweise die Installation von Brandmelde- und Alarmierungsanlagen oder automatische Löschanlagen sein. Eine Zertifizierung nach der DIN 14675 belegt dabei die richtige Installation, den einwandfreien Betrieb und die korrekte Wartung. Spezialisierte Anbieter helfen, die erforderliche Zertifizierung für Brandmelde- und Sprachalarmanlagen nach der genannten Norm zu erlangen und bieten Ihnen Beratungs- und Weiterbildungsangebote in Sachen Brandschutz und Sicherheitstechnik.

In einigen Bundesländern wie Bayern oder Sachsen werden auf Basis der Muster-Sonderbauverordnung eigene Sonderbauvorschriften erlassen, wohingegen in Bundesländern wie Berlin die Muster direkt Anwendung finden. Bei Sonderbauten wie Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte oder alte Menschen müssen die besonderen Anforderungen oder Erleichterungen individuell festgelegt werden. Meist geschieht dies in einem Brandschutzkonzept. Diese Art der Sonderbauten ohne eigene Sonderbauverordnung werden daher auch ungeregelte Sonderbauten genannt.

Welche Verordnungen gelten bei Gebäuden, die keine Sonderbauten sind?

Neben den Vorschriften für Sonderbauten gibt es zusätzliche nutzungsbedingte Verordnungen oder Richtlinien für Gebäude, die keine Sonderbauten sind. Das können beispielsweise Industriebauten mit einer Grundfläche des größten Geschosses von bis zu 1.600 m2 sein, in welchem Fall die Industriebaurichtlinie gilt. Auch Holzbauten unterliegen den brandschutztechnischen Anforderungen der Holzbaurichtlinie. Die Garagenverordnung trifft auf Stellplätze, Garagen und Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zu. Neben diesen Formen gibt es noch weitere nutzungsbedingte Verordnungen für Gebäude. Informieren Sie sich dafür genauer in den Landesbauordnungen.

Brandschutz in der Bauordnung: Kennzeichnung von Rettungswegen

Zum Brandschutz im Baurecht gehören nicht nur Brandmeldeanlagen –  wichtig ist zudem die Kennzeichnung von Rettungswegen. Im Brandfall und in anderen Gefahrenlagen, in denen einen Evakuierung nötig ist, sollen diese Orientierung zum kürzesten Fluchtweg bieten. Die Maße und Darstellungen sind durch die DIN 4844 „Grafische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen Teil 1 und 2“ geregelt. Charakteristisch sind die Sicherheitsfarbe Grün und die Kontrastfarbe Weiß. Die Sicherheitszeichen müssen in Gebäuden deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein. Zusätzlich kann eine Beleuchtung der Zeichen erforderlich sein.

In der DIN 18040 „Barrierefreies Bauen“ sind die Kennzeichnungen der Rettungswege für Menschen mit Behinderung geregelt. Es können barrierefreie Informationen visuell, auditiv oder taktil wahrnehmbar gestaltet werden.

Weitere Verordnungen zum Brandschutz in der Bauordnung

Hinzu kommen weitere Vorschriften zu Baumaterialien, Decken, Trennwänden und Türen. Auch die haustechnischen Anlagen wie Aufzugsanlagen und Fahrschachttüren müssen brandschutzgerecht ausgelegt sein. Je nach Gebäudeform gehören Rauch-Wärme-Abzüge und Löschanlagen sowie Löschmittel zum Brandschutzkonzept.

Zum organisatorischen Bereich des Brandschutzes gehören Brandschutzhelfer. Der Arbeitgeber hat nach § 10 des Arbeitsschutzgesetzes Beschäftigte zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Mitarbeiter im Ernstfall übernehmen und an organisatorischen, vorbeugenden und abwehrenden Aufgaben des Brandschutzes teilnehmen. Die Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der Brandschutzhelfer müssen dabei in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Beschäftigten und zu den bestehenden Gefahren stehen.

Die Bauordnung regelt die vielen Anforderungen, die bei einem Bauvorhaben erfüllt sein müssen. Neben der Standsicherheit, den vorgeschriebenen Abständen, der Erschließung und der Entwässerung sind der Brandschutz und die nötigen Fluchtwege ein wichtiger Teil davon. Aufgrund der Maßnahmen zur Brandprävention, Branddetektion, Brandbekämpfung und Evakuierung kann das Sicherheitsrisiko für Mensch und Betriebskapital erheblich reduziert werden.

4 Kommentare

  • Franziska Bergmann

    Vielen Dank für die Aufzählung einzelner Vorschriften aus dem Baurecht. Für unsere neue Firma werde ich auf sicherheitshalber einen Brandschutzservice um Rat bitten. Ich werde mir im Vorfeld die DIN 18040 „Barrierefreies Bauen“ anschauen.

  • finn

    Das Büro liegt in der vierten Etage. Nach dem Umzug soll alles wieder neu ausgestattet werden. Dankbar für die Erinnerung an die Fluchtwegschilder. Es soll wohl das Schema der Rettungswege auch aufgehängt werden. Vor Brand, besonders in der Sommerzeit, ist wohl niemand geschützt.

  • Nina

    In dem Altbau der Schule unseres Sohnes sollen die Brandschutzanlagen erneuert werden. Es sollen wohl automatische Löschanlagen installiert werden. Da wir als Elternausschuss auch befragt werden, helfen mir diese Informationen sehr dabei, mir einen Überblick zum Thema zu verschaffen.

  • Toni Krause

    Mein Onkel möchte in seinem Unternehmen die Brandschutzverordnung erneuern. Ich denke, dass er Brandwarnanlagen verbauen sollte. Danke für den Tipp, dass die Kennzeichnung von Rettungswegen genauso wichtig ist.

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