Welche Kosten bei Kleinreparaturen muss der Mieter, welche der Vermieter übernehmen

Der Wasserhahn tropft, die Spülung klemmt, die Fliesen haben einen Riss, aber wer kommt für die Kosten der Reparatur in einer Mietwohnung auf? Was fällt unter die Pflichten des Vermieters und wann muss der Mieter selbst handeln?

In einer Mietwohnung kommt es ab und an schon einmal zu kleinen, oder auch großen Mängeln und Reparaturen die anstehen. Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter für die Instanthaltung der Wohnung aufkommen muss, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde bzw. keine Grenzen für die Kleinreparaturklausel gesetzt sind. Das heißt alle Instandhaltungen und Reparaturen an Wohnung und Gebäude, sowie vermietete Gegenstände fallen in die Pflicht des Vermieters.

Allerdings muss der Mieter den Schaden selbst bezahlen, wenn es sich um selbst verschuldete Ursachen handelt. Beispielsweise wenn eine Bodenfliese kaputt geht, weil der Mieter etwas Schweres darauf fallen hat lassen. In diesem Fall trägt der Verschulder also der Mieter die Kosten einer Reparatur.

Beispiele

Bei Kleinreparaturen greift die sogenannte Kleinreparaturklausel, die im Mietvertrag hinterlegt ist. Die Klausel legt die Höchstgrenze, sowie die Einzelgrenze und ein Jahreshöchstbetrag des zu zahlenden Betrags bei Reparaturkosten für den Mieter fest. Ein Betrag bis 100 Euro sind dabei angemessen und für den Mieter tragbar.

Fehlt diese Klausel im Mietvertrag oder sind keine festen Betragsgrenzen festgelegt, zahlt der Mieter nichts, da die Klausel dann keine Gültigkeit hat. Die Klausel setzt zum Beispiel dann ein, wenn der Steigner Dichtung in der Dusche undicht ist. Dies wäre eine Kleinreparatur und daher vom Mieter zu zahlen, sofern die Reparatur nicht die Höchstgrenze überschreitet. Als Beispiel, die Reparatur der Dichtung beträgt 120 Euro, festgesetzt in der Kleinreparaturklausel sind aber 100 Euro, dann trägt der Vermieter die Kosten der Gesamtrechnung, da der festgesetzte vom Mieter zu zahlendem Anteil überschritten wurde. Der Vermieter kann auch nicht die 100 Euro vom Mieter verlangen.

Anders sieht es bei einem rissigen Waschbecken oder einer kaputten Duschwanne aus, hierfür sollte der Mieter eine schriftliche Mängelanzeige beim Vermieter einreichen und zur Mängelbeseitigung auffordern. Ebenso bei verzogenen Fenstern, welche sich nicht mehr ordentlich öffnen und schließen lassen, diese werden zwar vom Mieter genutzt, sind aber Alterserscheinungen und daher vom Vermieter zu beheben. Handelt der Vermieter auch nach einer Frist nicht, darf der Mieter selbst Handwerker beauftragen, überschreitet dies die Kleinreparaturklausel, darf der Mieter die Kosten mit der nächsten Miete verrechnen.

Wie vorgehenen

Der Mieter sollte keine Reparaturen selbst erledigen, sondern diese immer dem Vermieter melden, außer bei Notfällen. Denn repariert der Mieter selbst etwas selbst und macht dies nicht sachgemäß, wodurch Folgeschäden entstehen, muss der Mieter die Kosten dafür übernehmen.

Fällt im Winter die Heizung aus und der Mieter erreicht weder den Vermieter noch die Hausverwaltung, darf er selbst eine Firma zur Behebung des Schadens beauftragen, da es sich dabei um einen Notfall handelt. Die Kosten für die Reparatur trägt dann der Vermieter, allerdings nur notwendige Kosten.

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