Zukunft des Immobilienmarktes

Einen Tag vor Weihnachten 2020 tritt das neue Gesetz in Kraft, in dem die Verteilung von Maklercourtage beim Kauf von Immobilien geregelt wird: Beauftragt ein Verkäufer, der ein Einfamilienhauses oder eine Wohnung veräußern möchte, einen Makler, dann muss er mindestens zur Hälfte die Courtage selbst tragen.

Welche Änderungen kommen auf Käufer und Makler ab Dezember 2020 und nächstes Jahr zu

Ab dem 23.12.2020 gelten bei einer Vielzahl der Immobilienverkäufe neue Regeln bei der Maklerprovision. Im „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ werden Vorschriften zur Maklerprovision erneut geregelt.
Das Gesetz gilt insbesondere für die Maklerverträge, welche nach seinem Inkrafttreten abgeschlossen werden. Im Gesetz werden neue Regelungen zur Verteilung der Maklercourtage bei der Veräußerung von Einfamilienhäusern (einschließlich derer mit Einliegerwohnung) sowie von Eigentumswohnungen festgeschrieben. Es ist in Zukunft nicht länger möglich, die Maklerprovision vollständig durch den Käufer bezahlen zu lassen, wenn der Verkäufer einen Makler beauftragt hatte. Ziel dieses Gesetzes ist es, private Käufer von Wohneigentum von den Nebenkosten beim Kauf zu entlasten. Hat der Makler mit der einen Partei vereinbart, unentgeltlich für sie zu arbeiten, dann kann er von der anderen ebenfalls keine Vergütung in Anspruch nehmen. Experten wie der Immobilienmakler Rodgau sind auf das neue gesetzt schon lange vorbereitet.

Hat hingegen nur eine der beiden Parteien beim Makler einen Auftrag abgegeben, muss sie die gesamte Maklervergütung bezahlen. Weitere Vereinbarungen die das Ziel haben, die Kosten der anderen Partei aufzubürden, sind nur dann wirksam, wenn weitergereichte Kosten höchsten 50 Prozent der Courtage betragen. Der Auftraggeber des Maklers muss zudem erst nachweisen, die Provision gezahlt zu haben, ehe er von seinem Vertragspartner dessen Anteil verlangen darf. Die Neuregelung der Maklerprovision gilt allerdings nur für Verbraucher. Der Maklerauftrag muss in Textform vorliegen.

Neues von der Mietpreisbremse

Bei ab dem 1.4.2020 begründeten Mietverhältnissen, können Mieter von ihnen überzahlte Miete beim Verstoß gegen die jeweilige Mietpreisbremse rückwirkend zurückfordern.
Das Gesetz welches die zulässige Miethöhe bei Beginn eines Mietverhältnisses regelt, trat ab dem 1.4.2020 in Kraft.

Dieses Gesetz erweitert für Mieter den Anspruch auf Rückzahlung der viel gezahlten Miete bei Überschreitung der örtlich zulässigen Miete bei Beginn des Mietverhältnisses. In ab April 2020 begründeten Mietverhältnissen, haben Mieter den Anspruch auf die Rückzahlung von allen seit dem Beginn des Mietverhältnisses überzahlten Mietanteilen, wenn sie einen Verstoß innerhalb der ersten 2 1/2 Jahre nach dem Beginn des betreffenden Mietverhältnisses rügen und dieses Mietverhältniszum Zeitpunkt der Rüge noch Bestand hatte. Rückforderungsrecht besteht nur für die Mieten, welche nach einer Rüge fällig wurden (§ 556g BGB). Eine Rüge bedarf der Textform und kann auch per E-Mail durch den Meter erhoben werden. Die Mietpreisbremse gilt bis 2025 und hat auch außerhalb von Berlin in definierten Gebieten Gültigkeit.

Ob diese allerdings auch in anderen Städten wie Heidelberg auf den Tisch kommt ist ungewiss.

Fazit

Ab dem 23.12.2020 gelten neue Regelungen zur Maklercourtage beim Kauf oder verkauf von Wohn Immobilien. Das Gesetz will Käufer von Wohnimmobilien, die als Verbraucher handeln entlasten. Die Mietpreisbremse wurde bis in das Jahr 2025 verlängert und gilt auch außerhalb Berlins in definierten Gebieten.

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